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Eilverordnung D.L. 157/2021

Um den Missbrauch im Zusammenhang mit der Abtretung der Steuerabschreibungen, bzw. dem Rabatt auf der Rechnung bei Sanierungsarbeiten an Gebäuden einzudämmen, hat der Gesetzgeber eine Gesetzesdekret erlassen, der die Beanspruchung dieser Option beträchtlich erschwert.

Für den Superbonus von 110 Prozent wurde bekanntlich die Möglichkeit vorgesehen die Steuerabschreibungen, anstatt in der eigenen Steuererklärung zu nutzen, diese an Dritte abzutreten, bzw. den Steuerbonus in Form eines Rabats auf der Lieferantenrechnung in Anspruch zu nehmen. Diese Optionsmöglichkeit wurde mit der Neustartverordnung auch auf andere Steuerbegünstigungen im Bausektor ausgeweitet. Es handelt sich dabei in Einzelnen um folgende Steuerabsetzbeträge:

  • Wiedergewinnungsarbeiten im Sinne des Art. 16-bis des TUIR (50%)
  • Arbeiten für die energetische Sanierung von Gebäuden (50 – 65%)
  • Fassadenbonus in Höhe von 90%
  • Maßnahmen für die Erdbebensicherheit
  • Installation von Fotovoltaikanlagen
  • Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Bei Abtretung des Steuerguthabens, bzw. des Rabats auf der Lieferantenrechnung ist in der Regel eine Meldung an die Agentur der Einnahmen vorzunehmen, die im Falle des Superbonus von 110% durch einen Sichtvermerkt eines Steuerberaters und einer Bestätigung der Angemessenheit der Ausgaben durch einen Techniker ergänzt werden muss. Diese Auflage ist seit 12. November 2021 auch auf die übrigen Steuerabsetzbeträge im Bausektor ausgedehnt worden.

Nochmals verschärft wurde die Regelung in Bezug auf den Superbonus von 110 Prozent, wo der Sichtvermerkt eines Steuerberaters nun auch bei direkter Nutzung in der eigenen Steuererklärung vorgeschrieben ist. Ausgenommen sind die vorab ausgefüllten Steuererklärungen, die vom Steuerpflichtigen selbst versendet werden, sowie die vereinfachten Erklärungen (Mod. 730) die über die Steuerdienstzentren eingereicht werden.

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