Im Zuge der Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 118 vom 24. August 2021 in Gesetz, wurde ein neuerlicher Aufschub der Pflicht zur Ernennung eines Kontrollorgans bei GmbHs vorgesehen. Die Bestellung hat nun mit der Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 zu erfolgen. In der Regel gilt hier der Stichtag zum 30. April 2023, wobei man in Bezug auf die vorgesehenen Schwellen die Bilanzzahlen für die Jahre 2021 und 2022 heranzuziehen hat.
Laut den aktuellen Bestimmungen ist die Ernennung des Kontrollorgans verpflichtend, wenn die Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zumindest eine der folgenden Schwellen überschreitet:
- Gesamtbetrag der Aktiva laut Bilanz: 4 Millionen Euro
- Gesamterlöse aus Lieferung und Leistung: 4 Millionen Euro
- Durchschnittsanzahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr: 20 Mitarbeiter
Die Auflage gilt zudem für Subjekte, die zur Abfassung der Konzernbilanz verpflichtet sind, sowie für GmbHs die Gesellschaften kontrollieren, die der Revisionspflicht unterliegen.
Mit der Kontrolltätigkeit kann ein Einzelüberwacher, bzw. ein Abschlussprüfer (Eingetragen im Register der Rechnungsprüfer) beauftragt werden. Es gilt hierfür die Bestimmungen im Statut der Gesellschaft zu berücksichtigen, die gegebenenfalls an die neue Regelung angepasst werden müssen. Die Pflicht zur Ernennung des Organs erlischt, wenn für drei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre keine der vorhin genannten Schwellen überschritten wird.
