Für die Neuanschaffung von Gütern, die die Kriterien laut Industrie 4.0 erfüllen, kann ein erhöhter Steuerbonus von derzeit 50% in Anspruch genommen werden. Hierfür ist bekanntlich eine Meldung an das Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung (Mise) vorzunehmen. Das entsprechende Meldeformular und dessen Einreichefrist war aber bisher unveröffentlicht. Vor wenigen Tagen hat das Amt das hierfür erforderliche Dekret, einschließlich Formular, Inhalt, Einreicheverfahren und Fälligkeiten erlassen.
Zunächst schickt das Ministerium voraus, daß eine unterlassene Meldung keinen Ausschlussgrund von der Steuerbegünstigung darstellt. Die Meldung ist zudem nur für die in Anlage A und B vom Gesetz Nr. 232/2016 angeführten Gütern vorgesehen. Für die gewöhnlichen Neuinvestitionen, für welche der Steuerbonus von derzeit 10% vorgesehen ist, besteht keine Meldepflicht. Im Formular sind abgesehen von den üblichen anagrafischen Daten des Betriebs, verschiedene Informationen zum Investitionsgut anzugeben, wobei auch eventuelle anderweitige Zuschüsse anzuführen sind.
Das ausgefüllte Formular ist vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens digital zu unterschrieben und per PEC an folgende Adresse zu übermittelten: benistrumentali4.0@pec.mise.gov.it
Im Dekret wird festgehalten, daß für Güter, die unter die Regelung laut Artikel 1, Absatz 189 und 190, Gesetz 160/2019 fallen (In der Regel Neuinvestitionen im Jahr 2020), die Mitteilung an das Mise innerhalb 31. Dezember 2021 zu erfolgen hat. Für Investitionen, die unter die aktuelle Regelung laut Artikel 1, Absatz 1056 bis 1058, Gesetz Nr. 178/2020 fallen, gilt als Abgabefrist, der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung für die Steuerperiode, in welcher die Investition getätigt wurde.
