Förderungen

Veröffentlichungspflicht der Beiträge von Seiten der öffentlichen Verwaltung

Laut Gesetz Nr. 124/2017 müssen Unternehmen die im Vorjahr erhaltenen Förderungen, Beihilfen und Beiträge der öffentlichen Verwaltung offenlegen. Diese Publizitätspflicht gilt grundsätzlich für alle Unternehmen die bei der Handelskammer eingetragen sind, unabhängig von deren Größe und Rechtsform. Eine Unterscheidung sieht der Gesetzgeber allerdings in Bezug auf den zu verwendenden Informationskanal vor. Bei den Kapitalgesellschaften hat die Angabe in der Regel über den Bilanzanhang zu erfolgen, während bei den Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Veröffentlichung über die Homepage des Unternehmens erfolgen muss. Sollte das Unternehmen über keine eigene Homepage verfügen, so müssen die Informationen über deren Interessenvertretern (Verbände) bereitgestellt werden.

Für die Ermittlung der entsprechenden Beträge gilt das sogenannte „Kassaprinzip“. Von der Publizitätspflicht betroffen sind nur die individuellen Beiträge der öffentlichen Verwaltungen, nicht jedoch die allgemeinen Steuervergünstigungen die bereits in der Steuererklärung angeführt sind. Für Beträge bis zu 10.000 Euro pro Kalenderjahr ist keine Veröffentlichung erforderlich. Die Offenlegung der Beträge auf der Homepage des Unternehmens hat innerhalb 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Bei nicht Beachtung der Bestimmungen sind Verwaltungsstrafen von mindestens 2.000 Euro vorgesehen mit der Auflage der Veröffentlichungspflicht nachzukommen.

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