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Steuerbonus für Werbemaßnahmen 2021 – Vormerkung innerhalb 31.10.2021

Der von Art. 57-bis des Gesetzesdekrets Nr. 50/2017 vorgesehene Steuerbonus für Werbemaßnahmen, wurde mit dem Bilanzgesetz 2021 auch für die Steuerperiode 2021 und 2022 verlängert. Der Fördersatz von 50% auf den getragenen Werbespesen gilt dabei sowohl für Werbeanzeigen in nationalen Zeitschriften und Tageszeitungen als auch für Annoncen in lokaler Radio- und Fernsehwerbung. Die in der Vergangenheit vorgesehene Voraussetzung einer Steigerung der Werbeaufwendungen gegenüber dem Vorjahr wurde gestrichen.

Der Steuerbonus kann von Unternehmen, Freiberuflern und nicht-gewerblichen Körperschaften in Anspruch genommen werden, wobei die Verrechnung der Förderung mit geschuldeten Steuern und Abgaben über das Modell F24 erfolgen muss. Die Gesuchstellung erfolgt über zwei Arbeitsschritten:

  1. Vormerkung des Steuerbonus durch einen Antrag bei der Agentur der Einnahmen in dem die Höhe der getätigten, bzw. noch zu tätigenden Ausgaben im Jahr 2021 angegeben werden. Die Vormerkung hat im Zeitraum 01. bis zum 31. Oktober zu erfolgen.
  2. Abgabe einer Ersatzerklärung in der die effektiv getragenen Kosten in der entsprechenden Steuerperiode bestätigt werden. Für das Jahr 2021 ist diese Bestätigung innerhalb 31. Jänner 2022 einzureichen.

Die bereits im März 2021 eingereichten Vormerkungen bleiben weiterhin gültig. Durch eine neue Vormerkung wird der ursprüngliche Antrag ersetzt. Da für den Werbebonus vom Staat begrenzte Finanzmittel vorgesehen wurden, dient die Vormerkung zur Berechnung des effektiven Fördersatzes.

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