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Wiederauflage Steuerbonus für Desinfektionsmaßnahmen und Schutzausrüstung

In zweiten Unterstützungsverordnung wird eine Wiederauflage des Steuerbonus für Desinfektionsmaßnahmen und Schutzausrüstung zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 vorgesehen. Gefördert werden Spesen die in den Monaten Juni, Juli und August 2021 getragen werden. Die Förderung beträgt diesmal 30% der Kosten, wobei der Steuerbonus maximal 60.000 Euro betragen kann. Die Steuervergünstigung ist von der Einkommenssteuer und von der IRAP befreit. Da vom Staat begrenzte Finanzmittel vorgesehen werden, könnte die effektive Förderung in einem zweiten Moment geringer ausfallen.

Für den Steuerbonus werden folgende Spesen zugelassen:

  • Desinfektionsmaßnahmen der Arbeitsräume und Geräte
  • COVID-19 Schnelltests
  • Schutzausrüstung wie Schutzmasken, Handschuhe, Visiere, Schutzbrillen, etc.
  • Desinfektionsmittel
  • Fiebermesser, Termoscanner
  • Schutzbarrieren inklusive Installationsarbeiten

Das Steuerguthaben kann in der Steuererklärung, bzw. durch Verrechnung über das Modell F24 in Anspruch genommen werden. Eine Abtretung der Vergünstigung an Dritte ist diesmal nicht vorgesehen.

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