Die Südtiroler Landesregierung hat vor kurzem ein neues Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie geschnürt. Eine Maßnahme betrifft die Wiederauflage der bereits im letzten Jahr gewährten Verlustbeiträge. Anrecht auf diesem Zuschuss haben Freiberufler, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die in Südtirol eine Handwerks-, Industrie- Handels-, Dienstleistungs- oder eine gastgewerbliche Tätigkeit, bzw. eine Privatzimmervermietung betreiben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Beitrages ist ein Umsatzrückgang von mindestens 30% im Zeitraum 01.10.2020 bis 31.03.2021 im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres.
Als weitere Auflage gilt, dass das Unternehmen in der letzten eingereichten Steuererklärung ein besteuerbares Einkommen von weniger als 50.000 Euro, bei Familienbetrieben und Gesellschaften von weniger als 85.000 Euro aufweist. Das besteuerbare Einkommen entspricht dabei der Tätigkeit aus den Abschnitten RG, RE, RF und LM der Steuererklärung. Bei Gesellschaften sind dem besteuerbaren Einkommen eventuelle Verwalterentschädigungen (bis maximal 50.000 Euro) hinzu zu addieren. Im Geschäftsjahr 2019 muss das Unternehmen zudem einen Mindestumsatz von 15.000 Euro erzielt haben.
Für Neugründer, die ihre Tätigkeit nach dem 01. Oktober 2019 aufgenommen haben, müssen bis zum 31.03.2021 einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 700,00 Euro pro Tätigkeitsmonat erzielt haben. Neu gegründete Betriebe brauchen allerdings keinen Umsatzrückgang nachzuweisen. Erfüllt der Antragsteller die ob genannten Voraussetzungen, so sind Zuschüsse in der folgenden Höhe vorgesehen:
| Für Antragsteller mit Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Oktober 2019 | 3.000,00 Euro |
| Für Antragsteller mit Tätigkeitbeginn innerhalb 30. September 2019 und bis zu zwei Mitarbeitern im Jahr 2019 | 5.000,00 Euro |
| Für Antragsteller mit Tätigkeitbeginn innerhalb 30. September 2019 und bis zu vier Mitarbeitern im Jahr 2019 | 7.500,00 Euro |
| Für Antragsteller mit Tätigkeitbeginn innerhalb 30. September 2019 und mehr als vier Mitarbeitern im Jahr 2019 | 10.000,00 Euro |
Das Ansuchen für die Beihilfe hat in elektronischer Form, innerhalb 30. September 2021 zu erfolgen. Zur Gesuchstellung wird eine digitale Identität (SPID) benötigt, die vom Antragsteller falls noch nicht vorhanden vorab beantragt werden muss.
