Steuerpflichtige die im Laufe des letzten Jahres Sanierungsarbeiten und energieeffiziente Maßnahmen durchgeführt haben, können alternativ zum direkten Steuerabzug in der eigenen Steuererklärung den Steuerbonus in Form eines Preisnachlasses auf der Rechnung des Lieferanten oder durch Abtretung an Dritte, einschließlich Banken und Versicherungen in Anspruch nehmen. Es handelt sich bei diesen von der “Neustartverordnung” vorgesehenen Wahlmöglichkeiten um interessante Alternativen, in denen die in der Regel langwierigen Steuerabzüge in unmittelbare Liquidität umgewandelt werden können.
Die genannte Option ist auf die Steuerjahre 2020 und 2021 beschränkt und hat durch eine telematische Meldung an die Einnahmenagentur zu erfolgen. Als Fälligkeit wurde hierfür der 16. März des Folgejahres nach Tätigung der entsprechenden Ausgaben festgesetzt, wobei dieser Termin kürzlich auf den 31. März verlängert wurde. Mit den Begriff Tätigung der Ausgaben ist bei Privatpersonen die Bezahlung der Lieferantenrechnungen definiert, dies im Unterschied von durch Unternehmen getragene Ausgaben, für welche das Kompetenzprinzip Anwendung findet.
Die erwähnte Wahlmöglichkeit besteht für Ausgaben, die für folgende Maßnahmen getätigt werden:
- Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden laut Art. 16-bis des TUIR (50% Steuerabzug)
- Energetische Sanierung laut DL 63/2013 (50-65% Steuerabzug)
- Arbeiten zur Erbebensicherung „Sismabonus“
- Arbeiten zur Fassadenerneuerung „Bonus facciate“ (90% Steuerabzug)
- Arbeiten für die der „Superbonus“ von 110% zusteht
Die Erwerber, bzw. die Lieferanten können den erworbenen Steuerabzug ausschließlich durch Kompensation über das Modell F24 geltend machen. Die Verrechnung erfolgt dabei mit denselben Jahresraten, wie der erworbene Steuerabzug ursprünglich in der Steuererklärung des Verkäufers abgezogen worden wäre. Als Starttermin für die Verrechnung gilt der zehnte Tag nach der korrekten Abgabe der Optionsmitteilung bei der Agentur der Einnahmen.
