Mit dem Bilanzgesetz 2021 wurde auch die Aufwertung von Grundstücken und nicht börsennotierten Beteiligungen um ein weiteres Jahr verlängert. Aufgewertet werden können die genannten Güter, sofern diese zum 1. Januar 2021 im Eigentum von Privatpersonen, einfachen Gesellschaften oder nicht gewinnorientierten Körperschaften waren. Die Aufwertung muss auf Grundlage einer beeidigten Schätzung beruhen, die von einem Techniker bei Grundstücken, bzw. Wirtschaftsberater bei Beteiligungen erstellt wird. Auf den Schätzwert ist eine Ersatzsteuer von 11% zu entrichten. Die Abfassung der beeidigten Schätzung und die Bezahlung der Ersatzsteuer haben innerhalb 30. Juni 2021 zu erfolgen. Die Möglichkeit der Aufwertung von Beteiligungen sollte in Hinblick eines möglichen Quotenverkaufs unbedingt in Betracht gezogen werden, da ohne derselben, ein eventueller Mehrerlös einer Ersatzsteuer von 26% unterliegt.
