Falls das Unternehmer/Freiberufler beim Ankauf von neuen Betriebsgütern den im Jahr 2020 neu eingeführten Investitionsbonus in Anspruch nehmen möchte, so ist auf der Rechnung zwingend der Hinweis auf das Fördergesetz (Art. 1, Abs. 184-194 Gesetz Nr. 160/2019) anzugeben. Bei nicht-Angabe, kann die Steuervergünstigung von der Finanzbehörde aberkannt werden. In zwei Auskunftsverfahren hat die Einnahmenagentur kürzlich die Berichtigungsmöglichkeit im Falle der fehlenden Angabe auf der Rechnung aufgezeigt. Die Lösungen stützen sich dabei vorwiegend auf die Bestimmungen zur Sabatini-Förderung:
- Für Rechnungen, die noch in Papierform übermittelt werden, zum Beispiel bei Rechnung von Unternehmen mit Sitz im Ausland, kann der Erwerber den Hinweis auf das Gesetz selbst, in nicht löschbarer Form anbringen.
- Bei elektronischen Rechnungen, besteht die Möglich die Rechnung auszudrucken und den Verweis, immer in nicht löschbarer Form anzubringen. Alternativ kann eine elektronische Ergänzung vorgenommen werden, wobei wie bei den innergemeinschaftlichen Erwerben, diese über die Plattform SDI versendet wird.
- Zudem besteht die Möglichkeit vom Lieferanten eine Gutschrift anzufordern, um anschließend eine neue, mit dem Fördergesetz versehene Rechnung auszustellen.
Bei einer größeren Anzahl von Rechnungen, wäre es sicherlich sinnvoll, die Ergänzung auf der Papier-Rechnung durch Anbringung der Bestimmung mittels eines Stempels vorzunehmen.

Ein Kommentar zu „Investitionsbonus – Berichtigung der Rechnung“