Der im Jahr 2020 neu eingeführte Steuerbonus für Investitionen in neue Betriebsgüter (ex. Superabschreibungen) wird bis zum 31.12.2022 verlängert, wobei die Begünstigung beschränkt für den Zeitraum 16.11.2020 bis 31.12.2021 von 6 auf 10% der getragenen Kosten erhöht wird. Die neue erhöhte Steuerförderung kann mit der bereits bekannten Regelung, Anzahlung von 20% innerhalb 31.12.2022 auch für Güter mit Lieferung innerhalb 30. Juni 2023 in Anspruch genommen werden.
Neu ist zudem der Fördersatz von 15% für Güter und Software in Hinblick der Umstellung des Betriebes auf das „Smart Working“. Der neue Steuerbonus wird bekanntlich nicht mehr in Form von erhöhten Abschreibungen gewährt, sondern stellt ein Steuerguthaben dar, daß über das Modell F24 mit anderen Steuern verrechnet werden kann. Die Verrechnung erfolgt für das Steuerjahr 2020 in fünf Jahresraten ab dem Folgejahr nach Investitionstätigung. In der neuen Fassung wird die Verrechnung auf 3 Jahresraten reduziert, wobei die Verrechnung bereits im Jahr der Investition beansprucht werden kann. Für Betriebe mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Millionen Euro und begrenzt für das Steuerjahr 2021 kann das Steuerguthaben in einer einmaligen Rate verrechnet werden. Die neue Regelung sieht somit eine kürzere Verrechnungsmöglich vor, was die Steuerbegünstigung generell attraktiver macht.
Für Güter, die unter die Begünstigung Industrie 4.0 (ex. Hyperabschreibungen) fallen, gelten immer für den Zeitraum 16. November 2020 bis zum 31.12.2021 erhöhte Förderungen von bis zu 50%, wobei der Fördersatz ab einer Schwelle von 2,5 Millionen degressiv abnimmt. Die Verrechnung erfolgt in der Regel in 3 Jahresraten ab Tätigung der Investition.
Um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können ist weiterhin auf der Rechnung die entsprechende gesetzliche Bestimmung anzuführen. Die Nicht-Angabe kann zum Ausschluss der Steuerbegünstigung führen. Hier finden Sie Informationen wie Sie die unterlassene Angabe richtigstellen können.
