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Verlustbeitrag laut Dekret „ristori“ und „ristori bis“

Im Sommer wurde mit dem Neustart-Dekret ein staatlicher Verlustbeitrag in Höhe von 10 bis 20% berechnet auf dem Umsatzrückgang im April 2020 gegenüber April 2019 vorgesehen. Dieser steuerfreie Beitrag wird (wurde) dem Ansuchenden auf das im Antrag angegebene Bankkonto überwiesen. Das kürzlich erlassene Dekret „ristori“ sieht nun eine Neuauflage dieser Entschädigung vor, allerdings nur für Betriebe deren Tätigkeit in der Tabelle A des genannten Dekrets gelistet ist. Im jüngsten Dekret „ristori bis“ wird der Anwendungsbereich auf weitere Tätigkeiten, deren Tätigkeit in einer roten Zone ausübt wird ausgedehnt.

Für die Berechnung der Verlustbeitrages gelten dieselben Regeln wie jene im Neustart-Dekret. Neu ist der Aufschlags-Koeffizient nach Tätigkeiten der zwischen 50% und 400% liegt. Der bisher gewährte Verlustbeitrag wird bei der Neuauflage mit dem Koeffizienten multipliziert. Bei einem bereits im Sommer eingereichten Antrag und dessen Gewährung, wird der zustehende Betrag laut Neuauflage automatisch ausbezahlt. Anderenfalls muss ein neuer Antrag gestellt werden, welcher im Zeitraum 20. November 2020 bis zum 15. Jänner 2021 eingereicht werden muss.

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