Die Agentur der Einnahmen hat kürzlich den Verrechnungskodex erlassen, mit welchem das zustehende Steuerguthaben auf POS-Gebühren über das Modell F24 verrechnet werden kann. Der mit Gesetzesdekret Nr. 124/2019 erlassene Steuerbonus, beträgt 30%, errechnet auf die ab 1. Juli 2020 angelasteten POS-Kommissionen, die sich auf Lieferungen und Leistungen gegenüber Endverbrauchern beziehen.
Der genannte Steuerbonus steht nur Betrieben und Freiberuflern mit einem Jahresumsatz unter 400.000 Euro zu. Die für die Berechnung des Steuerguthabens benötigten Daten, werden dem Gewerbetreibenden von Seiten der Banken periodisch zur Verfügung gestellt. Die Verrechnung mit anderen Steuern über das Modell F24, kann dann im Folgemonat nach Anlastung der POS-Gebühren unter Verwendung des Verrechnungskodexes „6916“ erfolgen.
