Kürzlich wurde die sogenannte Liquiditätsverordnung in Gesetz umgewandelt und dabei die bereits vorgesehenen Bestimmungen größtenteils, unverändert übernommen. Dennoch ist eine interessante Neuerung zu nennen, die Unternehmen im Beherbergungsbereich betreffen.
Es wird eine Aufwertung der Unternehmensgüter und Beteiligungen in den Jahresschlüssen 2020 und 2021 für Betriebe im genannten Sektor vorgesehen. Die Aufwertung wird dabei auch steuerlich ohne der Entrichtung einer Ersatzsteuer anerkannt. Die erhöhten Werte können mit sofortiger Wirkung für die Berechnung der Abschreibungen geltend gemacht werden, was sich somit in der Regel in einer Steuerersparnis niederschlägt. Für die Berechnung eines eventuellen Mehrerlöses in Falle einer Veräußerung oder Eigenverbrauchs des Gutes, gilt die steuerliche Wirkung der Aufwertung erst im vierten Geschäftsjahr. Bei einer vorzeitigen Veräußerung können somit die aufgewerteten Beträge steuerlich nicht berücksichtigt werden. Für den aufgewerteten Betrag ist in der Bilanz eine Aufwertungsrücklage zu bilden, die durch Entrichtung einer Ersatzsteuer von 10% freigestellt werden kann.
