Die Südtiroler Landesregierung hat kürzlich ein Maßnahmenpaket zur Abfederung des COVID-19 Notstandes geschnürt. Eine bereits vorab in der Presse angekündigte Bestimmung, betrifft die Verlustbeiträge die für Kleinbetriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern vorgesehen sind. Anrecht auf diese Zuschüsse haben neben Freiberuflern und Einzelunternehmen auch Personen- und Kapitalgesellschaften. Die Beihilfen sind dabei den Betrieben in allen Sektoren zugänglich, wobei die Beträge je nach Mitarbeiteranzahl zwischen 3.000 bis 10.0000 Euro liegen.
Um in Genuss eines Beitrages zu kommen, muss die Tätigkeit vor dem 23. Februar 2020 aufgenommen worden sein und im letzten verfügbaren Geschäftsjahr ein besteuerbares Einkommen von weniger als 50.000 Euro, bei Familienbetrieben und Gesellschaften von weniger als 85.000 Euro erzielt worden sein. Das besteuerbare Einkommen entspricht dabei der Tätigkeit aus den Abschnitten RG, RE, RF und LM der Steuererklärung. Bei Gesellschaften müssen dem besteuerbaren Einkommen eventuelle Verwalterentschädigungen hinzuaddiert werden. Im letzten verfügbaren Geschäftsjahr muß der Antragsteller zudem einen Mindestumsatz von 10.000 Euro aufweisen. Bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl wird dem Betriebsinhaber, eventuelle Gesellschafter und Familienmitarbeiter, sowie die Mitarbeiter im Jahr 2019 hinzugerechnet.
Das Ansuchen für die Beihilfe hat in elektronischer Form, innerhalb 30. September 2020 zu erfolgen. Zur Gesuchstellung wird eine digitale Identität (SPID) benötigt, die vom Antragsteller falls noch nicht vorhanden vorab beantragt werden muss.
