Landeshauptmann Arno Kompatscher hat mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 14 vom 26.03.2020 weitere Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung des COVID-19-Notstandes erlassen. Einige Bestimmungen sind auch steuerlicher Natur und betreffen die Aussetzung der Einzahlungsfristen der folgenden Gemeindesteuern für Subjekte mit Wohn- oder Rechtssitz in Italien:
- Gemeindeimmobiliensteuer GIS
- Steuer für die Besetzung von öffentlichen Grund
- Gemeindewerbesteuer
- Aufenthaltsabgabe betreffend Villen, Wohnungen und Unterkünfte laut LG 12/1994
Alle Einzahlungsfristen der oben genannten Steuern für den Zeitraum vom 08. März bis zum 15. Dezember 2020 müssen als einmalige Zahlung innerhalb 16. Dezember 2020 ohne Anwendung von Strafen und Zinsen vorgenommen werden. Bereits entrichtete Beträge werden nicht rückerstattet. Eventuell damit verbundene Fristen für das Einreichen von Dokumenten und Erklärungen sind ebenfalls für denselben Zeitraum ausgesetzt und müssen bis spätestens 16. Dezember 2020 nachgereicht werden.
Zudem sind die Gemeindegebühren für Müllabfuhr, Trink- und Abwasser für den Zeitraum vom 08. März bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt und müssen als einmalige Zahlung innerhalb 01. Juli 2020 zins- und straffrei entrichtet werden. Auch in diesem Fall, werden bereits getätigte Zahlungen nicht rückerstattet.
