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Fassaden-Bonus, erste Klarstellungen erlassen!

Die Agentur der Einnahmen hat kürzlich in einem Rundschreiben (circolare n. 2/2020) erste Klarstellungen für den für das heurige Steuerjahr neu eingeführten Fassaden-Bonus erlassen.

Zunächst wird klargestellt, daß der Steuerbonus nicht nur von Privatpersonen, sondern auch von Unternehmen und Freiberuflern in Anspruch genommen werden kann. Von der Begünstigung ausgeschlossen sind nur jene Subjekte, deren Einkommen ausschließlich Separat- und Ersatzsteuern unterworfen sind. Wie bereits in einem letzten Beitrag geschrieben, gilt der Fassaden-Bonus nur für Gebäude, unabhängig von deren Katasterkategorie, die sich in den Wohnbauzonen der Kategorie A und B des Bauleitplanes der Gemeinde befinden. Diese Voraussetzung sollte sich der Nutznießer auf jeden Fall vom entsprechenden Amt der Gemeinde bestätigen lassen!

Der Steuerabsetzbetrag von 90% der getragenen Kosten gilt für Reinigungs-, Putz-, Dämm- und Malerarbeiten der Außenfassade. Von der Begünstigung ausgeschlossen sind Arbeiten, die die Innenfassade, sowie Fenster, Türen und Tore betreffen. Bei Dämmarbeiten die mehr als 10% der Fassadenfläche betreffen, müssen bestimmte Dämmwerte eingehalten werden, hierzu ist innerhalb von 90 Tagen nach Abschluß der Arbeiten auch eine Meldung an die ENEA vorgesehen. Für die Steuervergünstigung gilt grundsätzlich das Kassaprinzip, bei Spesen die von Unternehmen getragen werden, findet das Kompetenzprinzip Anwendung. Bei Privatpersonen hat die Bezahlung der Rechnungen mittels Banküberweisung zur erfolgen, in der neben der Steuernummer des Nutznießers, auch die Mehrwertsteuernummer des Handwerkers, sowie die Rechtsgrundlage der Wiedergewinnungs-, bzw. Arbeiten für Energieeinsparung hervorgehen muss. Der zustehende Steuerbonus von 90% wird in 10 Jahresraten in der eigenen Steuererklärung von der Einkommenssteuer IRPEF abgezogen.

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